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Zur "Namhaftmachung" von Schlichtern iSd § 8 Abs 1 VerG

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2021/295AnwBl 2021, 621 Heft 12 v. 29.11.2021

1. Gem § 8 Abs 1 VerG haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind.

2. Nach dem Ablauf von sechs Monaten ab Anruf der Schlichtungseinrichtung - sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist - steht für die Rechtsstreitigkeit der ordentliche Rechtsweg offen.

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