1. Gem § 8 Abs 1 VerG haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind.
2. Nach dem Ablauf von sechs Monaten ab Anruf der Schlichtungseinrichtung - sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist - steht für die Rechtsstreitigkeit der ordentliche Rechtsweg offen.