Die Aufhebung eines Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB erfolgt schon durch die Aufhebungserklärung, also spätestens mit einem im Gerichtsverfahren eingebrachten Schriftsatz. Dies gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch unklar ist, ob der Mieter die Räumungsverpflichtung allenfalls mangels groben Verschuldens am Rückstand durch Nachzahlung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG abwenden wird können. In einem solchen Fall wird die Aufhebungserklärung des Vermieters nur dann rückwirkend unwirksam, wenn der Mieter den Mietzinsrückstand bis zu dem in § 33 Abs 2 MRG angeführten Zeitpunkt entrichtet.