Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 MRG setzt voraus, dass der Mieter den gänzlich weitergegebenen Mietgegenstand offenbar in naher Zukunft weder für sich noch für eintrittsberechtigte Personen iSd § 14 Abs 3 MRG dringend benötigen wird. Die Beweispflicht hierfür trifft den Mieter. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Zukunftsprognose ist nach der Rechtsprechung nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung, sondern auf jenen der Weitergabe des Mietgegenstands abzustellen.