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Unbefugte Datenweitergabe nur ausnahmsweise Missbrauch der Amtsgewalt

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2021/211AnwBl 2021, 423 Heft 9 v. 7.9.2021

Liegt einem (Polizei-)Beamten zur Last, Daten in für die dienstliche Aufgabenerfüllung eingerichteten (elektronischen) Datenbanken abgefragt und das Ergebnis jemandem mitgeteilt zu haben, ist unter dem Aspekt von Missbrauch der Amtsgewalt zwischen der Beschaffung von (amtsgeheimen) Informationen und deren Weitergabe zu unterscheiden: Das Ermitteln der Daten erfüllt das Tatbild, wenn der Beamte ohne dienstliche Rechtfertigung handelt und solcherart seine (abstrakte) Befugnis (zu hoheitlicher Aufgabenerfüllung) missbraucht. Hingegen wird bei der Datenweitergabe nur ausnahmsweise eine tatbildliche Befugnis in Anspruch genommen. Davon abgesehen kommt Missbrauch der Amtsgewalt durch Geheimnisverrat nur dann in Betracht, wenn der Beamte dies aufgrund einer ihn (iZm einer bestimmten hoheitlichen Maßnahme) konkret treffenden Pflicht zu unterlassen hat. Ansonsten ist Strafbarkeit einer (unzulässigen) Informationsweitergabe primär nach § 310 StGB zu prüfen, welcher Tatbestand bei vorangegangener missbräuchlicher Beschaffung der Information (des Geheimnisses) mit § 302 Abs 1 StGB real konkurrieren kann. Verwirklicht die Informationsweitergabe für sich nicht den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt, scheidet ihre Zusammenfassung mit der Informationsbeschaffung im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit unter dem Aspekt des § 302 Abs 1 StGB aus. Missbrauch der Amtsgewalt setzt zudem voraus (arg: "dadurch"), dass die Rechtsschädigung nach dem Vorsatz des Täters gerade durch den Befugnismissbrauch bewirkt werde.

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