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Zur Haftung des De-facto-Geschäftsführers einer GmbH für Insolvenzverschleppung

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2021/203AnwBl 2021, 422 Heft 9 v. 7.9.2021

1. Als "faktischer Geschäftsführer" oder "De-facto-Geschäftsführer" wird zumeist eine Person verstanden, die, ohne (wirksam) zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein, das Unternehmen führt oder zumindest maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt.

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