Gewerbsmäßigkeit verlangt neben bestimmten objektiven Kriterien die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung einer "Tat" eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Eine fortlaufende Verwertung der Beute aus einer einzigen Tat wird dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit nicht gerecht.
15 Os 85/20v