1. Als Rechtsgrundlage für einen markenrechtlichen Löschungsanspruch einer Domain kann § 52 MarkSchG herangezogen werden.
2. Dieser Anspruch auf Löschung wurde in der früheren Rsp generell als geeignete Maßnahme zur Beseitigung einer rechtswidrigen Verwendung eines Namens als Domainname gesehen.