1. Es entspricht der Rsp des OGH zu gesellschaftsvertraglichen Regelungen eines Zweitkontenmodells, dass die Kapitalanteile der Gesellschafter durch Zu- oder Abflüsse von Vermögenswerten nicht verändert werden dürfen, das Kapitalkonto II - Privatkonto, Verrechnungskonto - aber einen Teil der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung oder eine rein schuldrechtliche Forderung ausweisen kann.