Das Gericht hat im Ermittlungsverfahren die Zweckmäßigkeit der Aufnahme des SVBeweises nicht zu prüfen. Als Leiterin des Ermittlungsverfahrens entscheidet die StA, welche Ermittlungen zur Aufklärung der Straftat (§ 91 Abs 2 Satz 1 StPO) durchzuführen sind. Das Gericht muss daher einen SV bestellen, selbst wenn es zur Ansicht gelangen sollte, dass dem GA kein Beweiswert zukommen wird.
14 Os 84/20i