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Zur Haftung des Abschlussprüfers ("Redepflicht")

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2021/176AnwBl 2021, 363 Heft 7 und 8 v. 9.7.2021

1. Lassen sich schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen, unterliegt der Abschlussprüfer einer Redepflicht iSd § 273 UGB.

2. Die Redepflicht ist eine Warnpflicht und ist nur bei schwerwiegenden Bedenken auszuüben.

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