Der Kläger war Eigentümer einer Liegenschaft, die von der Zwangsversteigerung bedroht war. Die Beklagte war bereit, die Liegenschaft zu kaufen, dem Kläger wunschgemäß ein Wiederkaufsrecht einzuräumen und den Kaufpreis auch zum Teil zu bevorschussen. Zunächst war der Kläger zögerlich, weil nur ein niedriger Kaufpreis angeboten wurde. Er sah aber keine andere Möglichkeit, aus seiner momentanen prekären Lage wieder herauszukommen, als zu unterschreiben. In der Folge strebte der Kläger die Aufhebung des Kaufvertrags nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB an: Es liege Wucher durch Ausnutzung seiner Lage vor.