Übergabe von Bargeld mit dem Auftrag, das Geld ins Ausland zu überweisen, ist - ebenso wie derartige Überweisung selbst - ein Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens, der ohne Hinzutreten besonderer Begleitumstände nicht als "Verbergen" iSd § 165 Abs 1 erster Fall StGB tatbildlich ist.
11 Os 11/20g