Gem § 430 Abs 4 StPO ist der HV im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ein SV aus dem Gebiet der Psychiatrie "beizuziehen". Es begründet aber keine Nichtigkeit, wenn dieser SV nicht während der gesamten Dauer der HV anwesend ist. Dem Betroffenen und seinem Verteidiger muss lediglich die Möglichkeit gegeben werden, zu den Ausführungen des SV Stellung zu nehmen.
15 Os 142/19z