1. Im Gesetz findet die Annahme keine Deckung, dass Kostenersatzbeiträge grundsätzlich als bare Zuzahlungen anzusehen sind. In § 225l AktG ist selbst ein Anspruch auf Kostenersatz vorgesehen, sodass es auch zulässig ist, in einem solchen Vergleich zu vereinbaren, sofern dadurch nicht in Wahrheit verdeckt ein zusätzlicher Vorteil geleistet wird.