1. Im Zusammenhang mit der Eintragung einzelner geänderter Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrages in das Firmenbuch hat das Firmenbuchgericht andere Bestimmungen, die nicht geändert wurden, nicht neuerlich zu prüfen.
1. Im Zusammenhang mit der Eintragung einzelner geänderter Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrages in das Firmenbuch hat das Firmenbuchgericht andere Bestimmungen, die nicht geändert wurden, nicht neuerlich zu prüfen.