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Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von internationalen Schutz beantragenden Personen umzusetzen, haben Polen, Ungarn und Tschechien gegen Unionsrecht verstoßen

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2020/161AnwBl 2020, 341 Heft 6 v. 4.6.2020

Durch das Urteil in den Rechtssachen Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (C-715/17 , C-718/17 und C-719/17 ) gab der Gerichtshof den von der Kommission erhobenen Vertragsverletzungsklagen statt. Diese waren auf die Feststellung gerichtet, dass diese Mitgliedstaaten gegen Unionsrecht verstoßen haben, indem sie nicht in regelmäßigen Abständen die Zahl der Personen bekannt gegeben haben, die in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet umgesiedelt werden könnten, und in der Folge ihre Verpflichtung zur Umsiedlung nicht erfüllt haben.

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