Mit den Urteilen in den verbundenen Rechtssachen Vodafone Magyarország (C-75/18 ) und Tesco-Global Áruházak (C-323/18 ) entschied die Große Kammer des Gerichtshofs, dass die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen erhobenen Sondersteuern mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen und dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit vereinbar sind.