§ 309 StGB pönalisiert die spezifische Verknüpfung eines Vorteils (im geschäftlichen Verkehr) mit einer Rechtshandlung, die ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens pflichtwidrig vornimmt oder unterlässt. Unter Rechtshandlungen sind nur solche rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen zu verstehen, die (unmittelbar) rechtliche Wirkungen für das Unternehmen (auf welches sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaften bezieht) entfalten. Nicht erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten.