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Kein Begründungsmangel bei Widerspruch zwischen Sanktionsausspruch und Entscheidungsgründen

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/154AnwBl 2020, 338 Heft 6 v. 4.6.2020

In Hinsicht auf Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) kommt ein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO relevanter Widerspruch zu den Entscheidungsgründen nicht in Betracht.

13 Os 128/18z

Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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