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Akteneinsicht Dritter in Gesundheitsdaten

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/151AnwBl 2020, 338 Heft 6 v. 4.6.2020

Betreffen die durch Akteneinsicht zu erlangenden Informationen identifizierte oder identifizierbare Personen, sind die Bestimmungen der DSGVO durch das österr Gericht dahin anzuwenden, dass § 219 ZPO unionsrechtskonform im Einklang mit der DSGVO ausgelegt wird. Ist das nicht möglich, hat das nationale Recht unangewendet zu bleiben. Die Ausnahme gem Art 9 Abs 2 lit f DSGVO vom Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten umfasst auch die Abwehr des staatlichen Strafanspruchs durch Verteidigung in einem Strafverfahren.

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