Kann eine Tat unter die Tatbestände mehrerer strafbarer Handlungen subsumiert werden, ist prinzipiell von echter Idealkonkurrenz auszugehen und der Täter demnach wegen sämtlicher dieser strafbaren Handlungen zu verurteilen. Verdrängung strafbarer Handlung kommt nur in Betracht, wenn die verdrängenden den gesamten Unwert abdecken; die Prüfung einer solchen Scheinkonkurrenz erfolgt durch Zuordnung zu deren Typen Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion. § 205 Abs 1 und § 206 Abs 1 StGB sowie § 205 Abs 2 und § 207 Abs 1 StGB stehen zueinander in echter Konkurrenz.