Der Anwendungsbereich des MRG ist dann nicht gegeben, wenn neben den zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten überhaupt keine der Vermietung zugänglichen Räume im Haus vorhanden sind. Abzustellen ist dabei auf den objektiven baulichen Zustand im Zeitpunkt der Vermietung nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Auf die tatsächliche Benützung bzw Widmung durch den Vermieter kommt es hingegen nicht an. Soweit von "tatsächlichem Zustand" die Rede ist, ist nicht die tatsächliche Verwendung gemeint, sondern der objektive bauliche Zustand, also die objektive Verwendbarkeit nach den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten.