Wer zur besonderen Vorsicht und Rücksichtnahme auf Grund eines der allgemeinen Fahrordnung zuwiderlaufenden Fahrmanövers, wie es das Rückwärtsfahren ist, verpflichtet ist, kann einen Vorrang nicht in Anspruch nehmen. Daraus folgt, dass der hier beklagten Kfz-Lenkerin weder der Rechtsvorrang nach § 19 Abs 1 StVO noch derjenige gegenüber aus Wohnstraßen Ausfahrenden nach § 76b Abs 3 letzter Satz StVO zukommt.