1. Grundsätzlich ist die Klage unverzüglich einzubringen; es entspricht der Rsp des OGH, dass im Einzelfall eine kürzere als die dreijährige Verjährungsfrist einen berücksichtigungswürdigen Faktor bei der Beurteilung der Angemessenheit der Nachfrist nach Scheitern von Vergleichsverhandlungen darstellen kann.