Während in gleichartiger Realkonkurrenz begangene Taten (ungeachtet der durch § 29 StGB angeordneten Subsumtionseinheit) jeweils dem Tatbegriff des § 70 StGB entsprechen, stellt eine tatbestandliche Handlungseinheit iwS nur eine Tat iSd § 70 StGB dar.
15 Os 106/18d
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.