Zwar kommt ein - vom "Recht auf ausschließlich dienstliche Verwendung" zu unterscheidender - staatlicher Anspruch darauf, dass der Beamte für das bezogene Gehalt Arbeitsleistung erbringt, als Bezugspunkt von Rechtsschädigungsvorsatz grundsätzlich in Betracht, aber nur, soweit der Angewiesene durch die aufgetragenen Tätigkeiten im Privatinteresse des Weisungsgebers in signifikantem (zeitlichem) Ausmaß beansprucht und solcherart an der dienstlichen Aufgabenerfüllung (messbar) gehindert war.