1. Ein Gesellschafter einer GesbR kann im eigenen Namen zugunsten aller Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter auf Erfüllung der Beitragsleistungen geltend machen.
2. Ein Gesellschaftsvertrag einer GesbR bedarf keiner Schriftform und kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Zu einer Kapitaleinlage kann sich ein Gesellschafter nur im Gesellschaftsvertrag oder in einem Nachtrag verpflichten.