Zusammenfassung: Geprüft wurde, ob der bloße Hinweis auf eine bereits seit längerem gebuchte Auslandsreise und deren Bescheinigung durch eine schon rund fünf Monate zurückliegende Rechnung der Fluglinie eine begründete Entschuldigung für das Fernbleiben von einer Disziplinarverhandlung darstellen kann.
Rechtsgrundlagen: § 35 DSt