Zusammenfassung: Geprüft wurde, ob die Tätigkeit eines Richters in 1. und 2. Instanz ausreicht, die Praxiszeit bei einem Rechtsanwalt zu ersetzen, der eine umfassende Ausbildung in allen Rechtsbereichen bietet, in denen ein Rechtsanwalt tätig sein kann.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 RAO