Zusammenfassung: Geprüft wurde, ob einer unterlegenen Partei für erfolgreiche Einwendungen Kostenersatz zustehen kann und ob die obsiegende Partei für ihre Einwendungen auch Anspruch auf Kostenersatz geltend machen kann.
Rechtsgrundlagen: § 41 ZPO; § 54 Abs 1a ZPO
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