Zusammenfassung: Der VfGH prüfte, ob das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung eine besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen verlangt. Insbesondere prüfte er die Zulässigkeit eines "möglichen Wortüberschwangs".
Rechtsgrundlagen: § 9 RAO; Art 10 Abs 1 EMRK