Zusammenfassung: Das OLG Linz ging der Frage nach, ob eine dem Kostenverzeichnis unrichtig zugrunde gelegte höhere Bemessungsgrundlage vom Gericht zu korrigieren ist, wenn die Einwendungen zum Kostenverzeichnis diesen Punkt nicht beinhalteten. Mit einer Anmerkung von Dr. Herbert Salficky.
Rechtsgrundlagen: § 54 Abs 1a ZPO