Zusammenfassung: Der VwGH ging der Frage nach, wie die Interessenabwägung bei der Ermessensübung hinsichtlich der Zulässigkeit einer amtswegigen Wiederaufnahme aussehen kann. Er prüfte dabei, ob diese bei Geringfügigkeit einer neu hervorgekommenen Tatsachen die Wiederaufnahmemöglichkeit verbieten kann. Mit einer Anmerkung von Franz Philipp Sutter.
Rechtsgrundlagen: § 303 BAO