Zusammenfassung: Das LG Innsbruck hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob der Zinssatz, der 8% über dem Wert des Basiszinssatzes liegt für in Zukunft entstehende Zinsen dem Bestimmtheitsgebot des GBG entspricht und verbücherungsfähig ist. Dr. Klotz, der am Verfahren beteiligt war, nimmt in einer Anmerkung dazu Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 14 Abs 1 GBG; § 352 UGB; § 1333 Abs 2 ABGB