§ 172 Abs 1 StPO; § 174 Abs 1 f StPO
Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen iZm der Untersuchungshaftverhängung über einen Beschuldigten zu befassen, der aufgrund seines stark beeinträchtigten Gesundheitszustands nicht vernehmungsfähig war. RA Konlechner, der am Verfahren als Verfahrenshelfer beteiligt war, nimmt in einer Anmerkung dazu Stellung.