§ 8 RAPG; § 5a RAO; § 13 Abs 3 AVG
Der VfGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Möglichkeit der Zulassung zur RA-Prüfung eines italienischen Staatsangehörigen, der durch Erklärung die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt, das Magisterium und Doktorat der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität erworben und die neunmonatige Gerichtspraxis in Österreich sowie weitere Praktika bei deutschen Rechtsanwälten absolviert hatte.