§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB; § 16 Abs 1 RAO
Der VfGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage der Zulässigkeit von sog. "Quota-litis-Vereinbarungen" für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer auseinanderzusetzen. Im Anschluss an die Ausführungen zu den Entscheidungsgründen des VfGH nimmt Dr. Klingsbigl dazu persönlich Stellung.