Zusammenfassung: Im konkrete Fall beschäftigte sich die OBDK mit der Anrechnung der Tätigkeit an einer Fachhochschule. Fachhochschulen wurden nach Inkrafttreten der geltenden Fassung des § 2 Abs 1 RAO geschaffen, sie zählen demnach nicht zu den Hochschulen iS dieser Bestimmung.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 RAO