§ 77 DSt; § 353 StPO
Das Erkenntnis des VfGH beschäftigt sich mit der Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens. Der VfGH hielt hierbei fest, daß nur dann ein willkürliches Verhalten der Berufungsbehörde vorliegt, wenn ihr eine gehäufte Verkennung der Rechtslage und ähnliches zur Last gelegt werden kann.