Zusammenfassung: Der VwGH prüft, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Unkenntnis fremder Rechtsbestimmungen einen Entschuldigungsgrund für die verspätete Einbringung einer Steuererklärung darstellen kann, nimmt zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung Stellung und konkretisiert die maßgeblichen Bemessungskriterien für die Festlegung des Verspätungszuschlags.