Zusammenfassung: Ein Privatgutachten eines Psychiaters, das eine krankheitsbedingte Einschränkung der Handlungs- und Schuldfähigkeit des rk Verurteilten attestiert, kann als neue Tatsache bzw Beweismittel iSd § 353 Z 2 StPO qualifiziert werden, das die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 353 Z 2 StPO; § 77 Abs 1 DSt