Zusammenfassung: Bei der Verhängung eines Schuldspruchs ohne Strafe kommt selbst bei Unangemessenheit der Verfahrensdauer eine Strafmilderung nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: Art 6 Abs 1 EMRK; § 34 Abs 2 StGB; § 39 DSt
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Zusammenfassung: Bei der Verhängung eines Schuldspruchs ohne Strafe kommt selbst bei Unangemessenheit der Verfahrensdauer eine Strafmilderung nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: Art 6 Abs 1 EMRK; § 34 Abs 2 StGB; § 39 DSt
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