Zusammenfassung: In dem Kurzbeitrag wird eine Stellungnahme des BMJ wiedergegeben, das sich zur Vermeidung von Interessenskollisionen gegen die Zulässigkeit der Einsetzung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten ausspricht, wenn dieser Rechtsanwalt auch für die Konzeption der Vorsorgevollmacht verantwortlich zeichnete.
Rechtsgrundlagen: § 284f ABGB; § 33 NO