Zusammenfassung: Auch nach der Aufhebung des § 235 AußStrG ist eine Überweisung der Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse an das zuständige Außerstreitgericht erforderlich.
Rechtsgrundlagen: § 235 AußStrG aF; § 40a JN; § 81 EheG