Zusammenfassung: Der Einspruch gegen ein Abwesenheitserkenntnis und die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens über die Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen die Nichtteilnahme an der Disziplinarverhandlung.
Rechtsgrundlagen: § 35 DSt; § 427 Abs 3 StPO; § 77 Abs 3 DSt
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