§ 25 Abs 1 DSt
Die Erstattung einer Strafanzeige durch den Ausschuss der RAK oder eine Schadenersatzklage des Beschuldigten gegen die RAK begründen keine " wichtigen Gründe", die die Delegierung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat rechtfertigen.
VfGH 26.09.2006, B 427/06