Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass die rechtliche Vertretung eines Ausgleichsgläubigers und spätere Mandatsübernahme für den Ausgleichsschuldner eine unechte - unzulässige - Doppelvertretung begründet.
OBDK, 03.05.2004, 7 Bkd 6/03
Rechtsgrundlagen: § 10 RAO