Zusammenfassung: Die OBDK führt aus, dass die Antragstellung auf Besachwalterung des Klägers im Amtshaftungsverfahren disziplinarrechtliche Folgen für den Rechtsanwalt auslöst, sofern konkrete Anhaltspunkte für die Beiziehung eines Sachwalters nicht vorliegen.
OBDK, 26.04.2004, 11 Bkd 11/03