Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass das Ansuchen des Rechtsanwalts auf Registrierung eines Ministerialrats als Rechtsanwaltsanwärter bei gleichzeitiger Verheimlichung dessen Funktion in einem Ministerium als Erschleichung der Eintragung zu qualifizieren ist, die disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht.
OBDK, 07.04.2000, 2 Bkd 4/99