( ABGB § 1009, §§ 1295 ff., RAO § 9 ) Ein Rechtsanwalt ist bei sonstiger Schadenersatzpflicht zur Aufklärung seiner Klienten über Prozesskostenrisken bei Nichtausreichen der Deckungssumme einer Rechtsschutzversicherung verpflichtet.
OGH 6 Ob 2174/96s v. 18.12.1996